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Naturparkverordnung Dübener Heide§ 5 Naturparkträger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/5#abs-1 (1) Träger des Naturparkes ist der Verein Dübener Heide e. V.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/5#abs-2 (2) Der Naturparkträger hat für die einheitliche Entwicklung und Pflege des Naturparkes zur Verwirklichung des Schutzzwecks nach § 3 Sorge zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/5#abs-3 (3) Der Naturparkträger hat insbesondere
1. das Pflege- und Entwicklungskonzept (§ 6) zu erarbeiten, die notwendigen Abstimmungen und Beteiligungen durchzuführen, soweit erforderlich fortzuschreiben und auf dessen Umsetzung hinzuwirken,
2. Maßnahmen des Naturschutzes, darunter besonders Maßnahmen zum Schutz und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, zu unterstützen,
3. eine nachhaltige Erholungsnutzung im Naturpark zu fördern,
4. darauf hinzuwirken, dass das Naturparkgebiet so geschützt, gepflegt und entwickelt wird, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bewahrt oder wiederhergestellt wird
und
5. die Bevölkerung über den Schutzzweck und die zum Schutz erforderlichen Maßnahmen im Naturpark zu informieren und in die Entwicklung des Naturparkes einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/5#abs-4 (4) Der Naturparkträger ist durch die Naturschutzbehörden frühzeitig über Vorhaben und Maßnahmen im Naturparkgebiet oder mit Bedeutung für den Naturpark zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/5#abs-5 (5) Der Naturparkträger hat zu Fragen des Naturparks mit Vertretern und Behörden Sachsen-Anhalts im Interesse einer einheitlichen, länderübergreifenden Entwicklung zusammenzuarbeiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/5#abs-6 (6) Der Verein kann aus der Trägerschaft entlassen werden, wenn er dies beantragt oder wenn er seine Verpflichtungen nach dieser Verordnung grob verletzt. Über eine Entlassung aus der Trägerschaft entscheidet die oberste Naturschutzbehörde nach Anhörung des Vereins. Im Falle einer Entlassung werden sämtliche Aufgaben durch die höhere Naturschutzbehörde wahrgenommen, bis durch die oberste Naturschutzbehörde eine andere Regelung zur Trägerschaft getroffen wird.