nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 Naturparkverordnung Dübener Heide (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungskonzept

Naturparkverordnung Dübener Heide  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur einheitlichen Pflege und Entwicklung des Naturparkes ist ein Konzept zu erarbeiten, das insbesondere folgende Teile enthalten soll:

1. eine auf die Schutz- und Entwicklungszonen (§ 4) bezogene Darstellung der landschaftlichen Entwicklung sowie eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,

2. eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung von Erholung und Tourismus,

3. Aussagen zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit sowie zur öffentlichen Darstellung des Naturparkes.

Das Pflege- und Entwicklungskonzept soll Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebietes in seinem naturraumtypischen Erscheinungsbild und als Erholungsraum enthalten.

(2) Das Pflege- und Entwicklungskonzept ist unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Leipzig, des Regionalen Planungsverbandes Westsachsen, des Staatsbetriebes Sachsenforst, der berührten Landkreise Delitzsch und Torgau-Oschatz, des Tourismusverbandes „Sächsisches Burgen- und Heideland“, der zuständigen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Fachbehörden sowie weiterer vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu benennender Beteiligter zu erarbeiten. Über das Pflege- und Entwicklungskonzept ist das Benehmen mit den betroffenen Gemeinden herzustellen und mit dem Land Sachsen-Anhalt abzustimmen.

(3) Das Pflege- und Entwicklungskonzept ist nach Bestätigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verbindliche Arbeitsgrundlage für den Naturparkträger. Vor der Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Staatsministerium des Innern herzustellen.

(4) Auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungskonzeptes unterbreitet der Naturparkträger dem Regionalen Planungsverband Westsachsen als Träger der Regionalplanung sowie den Gemeinden als Träger der Bauleitplanung Vorschläge, die eine dem Schutzzweck entsprechende Entwicklung gewährleisten sollen.

---

Zitiervorschlag: § 6 Naturparkverordnung Dübener Heide (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
