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Naturparkverordnung Dübener Heide

§ 4 Schutz- und Entwicklungszonen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/4#abs-1 (1) Das Naturparkgebiet wird in die Schutzzonen I und II und die Entwicklungszone gegliedert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/4#abs-2 (2) Die Schutzzone I umfasst besonders empfindliche Landschaftsteile, die möglichst ihrer natürlichen Eigenentwicklung überlassen bleiben sollen oder durch funktionsgerechte, naturnahe Bewirtschaftung zu erhalten oder zu entwickeln sind. Für die Erholung sind geeignete Wege und Flächen zu nutzen. Zur Schutzzone I gehören naturnahe und aufgrund ihrer Ausstattung mit Pflanzen- und Tierarten naturschutzfachlich wertvolle Flächen, die durch Biotope wie Nieder- und Zwischenmoore, Röhrichte, Großseggenriede, Bruchwälder, Moorwälder, Traubeneichen- und Traubeneichenmischwälder, Buchen- und Buchenmischwälder, Feuchtwiesen, Silikatmagerrasen, Zwergstrauchheiden oder naturnahe Fließgewässer gekennzeichnet sind, sowie Flächen, die mit den genannten Biotopen in funktionalem Zusammenhang stehen oder die zur Abschirmung (Pufferung) vor schädlichen Einflüssen oder zur zweckmäßigen Arrondierung dienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/4#abs-3 (3) Die Schutzzone II bilden überwiegend landwirtschaftlich geprägte Flächen des Außenbereichs, die weder als Schutzzone I noch als Entwicklungszone ausgewiesen sind. Sie soll neben der landwirtschaftlichen Nutzung insbesondere der naturverträglichen Erholung in freier Landschaft dienen. Die Bedeutung dieser Flächen für den Biotopverbund sowie die anderen Belange des Naturschutzes sind bei allen Entwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/4#abs-4 (4) Die Entwicklungszone umfasst insbesondere die bebauten Bereiche und die für eine landschaftsverträgliche Siedlungs- und Gewerbeentwicklung oder intensive Erholungsnutzung in Betracht kommenden Flächen des Außenbereiches. Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bleiben unberührt.

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