Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturparkverordnung Dübener Heide
Naturparkverordnung Dübener Heide§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/3#abs-1 (1) Mit der Erklärung über den Naturpark Dübener Heide wird bezweckt, die landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung dauerhaft zu bewahren, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen sowie die Erholungsnutzung unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der kulturellen Eigenarten des Gebietes zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/3#abs-2 (2) Insbesondere wird bezweckt:
1. die einheitliche Entwicklung und Pflege des Gebietes nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge,
2. die Sicherung und Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung des Erhalts und der Förderung der kulturellen Traditionen,
3. die Erhaltung, Gewährleistung und Entwicklung des Erholungswertes der Landschaft,
4. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Naturgüter, besonders in den Schutzzonen I und II,
5. die Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrem naturraumtypischen Erscheinungsbild,
6. der Schutz naturnaher Flächen und Strukturen vor Zerstörung, Beschädigung, nachhaltiger Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes, vor allem in der Schutzzone I,
7. die Schaffung von Biotopverbundsystemen,
8. die Bestandspflege und -förderung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten,
9. die Erhaltung, Förderung und Entwicklung der historisch gewachsenen Siedlungs- und Gewerbestruktur,
10. die Erhaltung und Entwicklung einer standortgerechten Landnutzung sowie die besondere Unterstützung einer umweltgerechten Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne von § 3 SächsNatSchG und
11. die Förderung des Umweltbewusstseins bei der ansässigen Bevölkerung und bei den Besuchern des Gebietes.