Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturparkverordnung Dübener Heide
Naturparkverordnung Dübener Heide§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/2#abs-1 (1) Der Naturpark hat eine Größe von etwa 36 000 ha.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/2#abs-2 (2) Die äußeren Grenzen des Naturparkes werden in der Anlage 1 grob beschrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/2#abs-3 (3) Die äußeren Grenzen des Naturparkes sowie die in § 4 genannten Schutz- und Entwicklungszonen sind in Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft dargestellt. Die einzelnen Karten sind in der Anlage 2 genannt, die zusammen mit den Karten Bestandteil der Verordnung ist. Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenzen ist die Linienaußenkante und für den Grenzverlauf der inneren Grenzen die Strichmitte der jeweiligen Grenzsignatur.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/2#abs-4 (4) Im Zweifel gilt der Grenzverlauf so, wie er in der Karte mit dem größten Maßstab verzeichnet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Naturparkverordnung%20D%C3%BCbener%20Heide/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten wird im Rahmen der Ersatzverkündung nach § 51 Abs. 9 SächsNatSchG beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 01075 Dresden, Wilhelm-Buck-Straße 2, Raum 390 auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Die Verordnung mit Karten ist auch nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Satz 1 genannten Behörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.