Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Naturschutzzuständigkeitsverordnung
NatSchZustV§ 2 Beobachtung von Natur und Landschaft
Stand: 21.08.2026
Zuständig für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie kann hierzu geeignete Personen ehrenamtlich beauftragen, die für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine Fahrkostenpauschale erhalten.