Zuständig für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie kann hierzu geeignete Personen ehrenamtlich beauftragen, die für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine Fahrkostenpauschale erhalten.