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§ 2 NatSchZustV (Brandenburg) — Beobachtung von Natur und Landschaft

Naturschutzzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie kann hierzu geeignete Personen ehrenamtlich beauftragen, die für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine Fahrkostenpauschale erhalten.