Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Naturschutzzuständigkeitsverordnung
NatSchZustV§ 1 Zuständigkeit der Naturschutzbehörden
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchZustV/1#abs-1 (1) Soweit im Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig für die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen oder nach § 42 Absatz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes fortgeltenden Rechtsvorschriften. Sie kann hierzu im Einzelfall geeignete Personen ehrenamtlich mit der Durchführung besonderer Aufgaben beauftragen, die für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine Fahrkostenpauschale erhalten. Soweit in Erklärungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
die Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde für die Gewährung einer Befreiung, die Erteilung einer Genehmigung oder Zustimmung oder die Entgegennahme einer Anzeige bestimmt ist, gehen die Regelungen des Satzes 1 sowie der Absätze 2 und 3 vor. Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, dass anstelle einer Naturschutzbehörde eine andere Naturschutzbehörde zuständig ist, wenn die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchZustV/1#abs-2 (2) Für den Vollzug der Vorschriften des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope, der Bundesartenschutzverordnung sowie des Artenschutzrechts der Europäischen Gemeinschaft ist, soweit nach § 7 nicht die unteren Naturschutzbehörden zuständig sind, die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig. Zuständig für die Zulassung allgemeiner Ausnahmen von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung. Trifft die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Entscheidung nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und sind daneben weitere naturschutzrechtliche Entscheidungen erforderlich, ist für diese ebenfalls die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig. Ihr obliegt auch die Vornahme aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Handlungen und Maßnahmen, die sich aus internationalen Verträgen auf dem Gebiet des Naturschutzes ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchZustV/1#abs-3 (3) Bei Vorhaben, die einer Zulassung durch eine Bundes- oder oberste Landesbehörde oder eine Landesoberbehörde bedürfen, ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege für alle naturschutz- einschließlich der artenschutzrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Bezug auf das Vorhaben zu treffen sind, zuständig; sie ist die zu beteiligende Behörde, soweit die Zulassung konzentrierende Wirkung entfaltet. Wird ein Vorhaben im Sinne des Satzes 1 auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 des Baugesetzbuchs oder eines Bebauungsplans nach § 8 des Baugesetzbuchs zugelassen, ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege die zuständige Naturschutzbehörde für die im Zusammenhang mit diesen Planverfahren wahrzunehmenden naturschutzrechtlichen Aufgaben.