Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Naturschutzzuständigkeitsverordnung
NatSchZustV§ 10 Übergangsregelung
Stand: 21.08.2026
Zuständige Naturschutzbehörde für die Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen waren, ist die Naturschutzbehörde, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war.