Zuständige Naturschutzbehörde für die Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen waren, ist die Naturschutzbehörde, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war.
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Zuständige Naturschutzbehörde für die Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen waren, ist die Naturschutzbehörde, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war.