Zuständige Naturschutzbehörde für die Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen waren, ist die Naturschutzbehörde, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war.
Zuständige Naturschutzbehörde für die Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen waren, ist die Naturschutzbehörde, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war.