Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Naturschutzzuständigkeitsverordnung

NatSchZustV

§ 9 Härte- und Ausgleichsregelung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Wenn den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Wahrnehmung von neuen öffentlichen Aufgaben im Sinne des Artikels 97 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes, des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes und dieser Verordnung trotz aller zumutbarer eigener Anstrengungen Mehrbelastungen entstehen, werden die diesbezüglichen nachgewiesenen Kosten vom Land auf Antrag erstattet. Die Kostenerstattung kann in pauschalierter Form erfolgen.

§ 8 § 10