§ 8 Zweck des Bebauungsplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 619
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 – 8 S 794/05Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2020 – 8 S 2280/18Zitiert von 5
- VG Stade, 14.04.2011 – 2 A 124/10
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 – 5 S 2243/05Zitiert von 16
- VG Schleswig, 04.11.2022 – 2 B 55/22Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2021 – 2 K 125/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2026 – 3 S 94/25Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2026 – 2 L 50/25.ZZitiert von 1
- OVG NRW, 29.01.2026 – 7 D 224/23.NEZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/8#abs-1 (1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/8#abs-2 (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/8#abs-3 (3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/8#abs-4 (4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.