Gesetze / Landesrecht Bayern / Naturschutzwachtverordnung
NatSchWV§ 4 Entschädigung
Stand: 25.08.2026
Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihren Aufwand eine Entschädigung, deren Höhe von den Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt wird.