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§ 4 NatSchWV (Bayern) — Entschädigung

Naturschutzwachtverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihren Aufwand eine Entschädigung, deren Höhe von den Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt wird.