Gesetze / Landesrecht Bayern / Naturschutzwachtverordnung

NatSchWV

§ 3 Umfang der Tätigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/3#abs-1 (1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind an die Weisungen der unteren Naturschutzbehörde gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/3#abs-2 (2) Im übrigen entscheiden sie über ihren Einsatz in eigener Verantwortung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/3#abs-3 (3) Die Behörde kann bei der Bestellung Höchst- und Mindeststundenzahlen für den monatlichen Einsatz festlegen. In Ausnahmefällen können die Angehörigen der Naturschutzwacht vorübergehend von ihren Verpflichtungen entbunden werden.

§ 2 § 4