Gesetze / Landesrecht Bayern / Naturschutzwachtverordnung
NatSchWV§ 3 Umfang der Tätigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/3#abs-1 (1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind an die Weisungen der unteren Naturschutzbehörde gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/3#abs-2 (2) Im übrigen entscheiden sie über ihren Einsatz in eigener Verantwortung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/3#abs-3 (3) Die Behörde kann bei der Bestellung Höchst- und Mindeststundenzahlen für den monatlichen Einsatz festlegen. In Ausnahmefällen können die Angehörigen der Naturschutzwacht vorübergehend von ihren Verpflichtungen entbunden werden.