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NatSchWV

§ 5 Beendigung des Dienstverhältnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/5#abs-1 (1) Das Dienstverhältnis endet

1. durch Ablauf der in der Bestellungsurkunde angegebenen Amtszeit,

2. durch Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Angehörigen der Naturschutzwacht,

3. durch Widerruf der Bestellung; die Bestellung soll nur bei Eintreten oder Bekanntwerden von Tatsachen, aus denen sich Zweifel an der Eignung ergeben, oder aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/5#abs-2 (2) Die Berechtigung, das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen, endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Dienstabzeichen und Dienstausweis sind im Fall des Satzes 1 unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde zurückzugeben.

§ 4 § 6