Gesetze / Landesrecht Bayern / Naturschutzwachtverordnung
NatSchWV§ 5 Beendigung des Dienstverhältnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/5#abs-1 (1) Das Dienstverhältnis endet
1. durch Ablauf der in der Bestellungsurkunde angegebenen Amtszeit,
2. durch Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Angehörigen der Naturschutzwacht,
3. durch Widerruf der Bestellung; die Bestellung soll nur bei Eintreten oder Bekanntwerden von Tatsachen, aus denen sich Zweifel an der Eignung ergeben, oder aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/5#abs-2 (2) Die Berechtigung, das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen, endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Dienstabzeichen und Dienstausweis sind im Fall des Satzes 1 unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde zurückzugeben.