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# § 3 NatSchWV (Bayern) — Umfang der Tätigkeit

Naturschutzwachtverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind an die Weisungen der unteren Naturschutzbehörde gebunden.

(2) Im übrigen entscheiden sie über ihren Einsatz in eigener Verantwortung.

(3) Die Behörde kann bei der Bestellung Höchst- und Mindeststundenzahlen für den monatlichen Einsatz festlegen. In Ausnahmefällen können die Angehörigen der Naturschutzwacht vorübergehend von ihren Verpflichtungen entbunden werden.

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Zitiervorschlag: § 3 NatSchWV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/3

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