Gesetze / Landesrecht Bayern / Naturschutzwachtverordnung

NatSchWV

§ 2 Persönliche und fachliche Eignung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/2#abs-1 (1) Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen volljährig sein. Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/2#abs-2 (2) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sollen ihren Wohnsitz im Gebiet der unteren Naturschutzbehörde haben, bei der sie eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchWV/2#abs-3 (3) Die Angehörigen der Naturschutzwacht müssen über ausreichende Kenntnisse der über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der ihnen zustehenden Befugnisse verfügen.

§ 1 § 3