Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturschutzbeiratsverordnung
NatSchBRVO§ 5 Leitung und Geschäftsgang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/5#abs-1 (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Leiter der jeweiligen Naturschutzbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/5#abs-2 (2) Der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/5#abs-3 (3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/5#abs-4 (4) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Beirates hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/5#abs-5 (5) Die Mitglieder benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung unverzüglich den Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/5#abs-6 (6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse des Beirates oder die sonstigen abschließenden Besprechungsergebnisse enthalten muss.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/5#abs-7 (7) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.