Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturschutzbeiratsverordnung

NatSchBRVO

§ 4 Vorschlagsrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/4#abs-1 (1) Vorschlagsberechtigt für den Landesnaturschutzbeirat sind jeweils für ihren Bereich:

1. der Landtag,

2. der Sächsische Städte- und Gemeindetag sowie der Landkreistag,

3. die anerkannten Naturschutzvereine,

4. die Universitäten und Hochschulen,

5. die im Freistaat Sachsen tätigen Landschaftspflegeverbände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/4#abs-2 (2) Vorschlagsberechtigt für den Beirat bei den unteren und den oberen Naturschutzbehörden sind für ihren Bereich

die anerkannten Naturschutzvereine,

die im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände,

die Naturschutzbeauftragten.

§ 3 § 5