Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturschutzbeiratsverordnung
NatSchBRVO§ 4 Vorschlagsrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/4#abs-1 (1) Vorschlagsberechtigt für den Landesnaturschutzbeirat sind jeweils für ihren Bereich:
1. der Landtag,
2. der Sächsische Städte- und Gemeindetag sowie der Landkreistag,
3. die anerkannten Naturschutzvereine,
4. die Universitäten und Hochschulen,
5. die im Freistaat Sachsen tätigen Landschaftspflegeverbände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/4#abs-2 (2) Vorschlagsberechtigt für den Beirat bei den unteren und den oberen Naturschutzbehörden sind für ihren Bereich
die anerkannten Naturschutzvereine,
die im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände,
die Naturschutzbeauftragten.