nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 NatSchBRVO (Sachsen) — Leitung und Geschäftsgang

Naturschutzbeiratsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Vorsitz im Beirat führt der Leiter der jeweiligen Naturschutzbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter.

(2) Der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein.

(3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(4) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Beirates hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen.

(5) Die Mitglieder benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung unverzüglich den Vorsitzenden.

(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse des Beirates oder die sonstigen abschließenden Besprechungsergebnisse enthalten muss.

(7) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.