Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturschutzbeiratsverordnung

NatSchBRVO

§ 3 Berufung, Amtsdauer und Stellvertretung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/3#abs-1 (1) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Leiter der Naturschutzbehörde aufgrund von Vorschlägen gemäß § 4 schriftlich berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/3#abs-2 (2) Die Mitglieder des Beirates werden in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sollen ihren Wohnsitz oder besondere Ortskenntnisse im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/3#abs-3 (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auf eigenen Wunsch können die Mitglieder des Beirates vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Die Amtszeit der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 berufenen Mitglieder des Beirates endet mit der Beendigung des jeweiligen Mandats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.

§ 2 § 4