(1) Vorschlagsberechtigt für den Landesnaturschutzbeirat sind jeweils für ihren Bereich:
1. der Landtag,
2. der Sächsische Städte- und Gemeindetag sowie der Landkreistag,
3. die anerkannten Naturschutzvereine,
4. die Universitäten und Hochschulen,
5. die im Freistaat Sachsen tätigen Landschaftspflegeverbände.
(2) Vorschlagsberechtigt für den Beirat bei den unteren und den oberen Naturschutzbehörden sind für ihren Bereich
die anerkannten Naturschutzvereine,
die im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände,
die Naturschutzbeauftragten.