Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturschutzbeiratsverordnung
NatSchBRVO§ 2 Zusammensetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/2#abs-1 (1) Die Zahl der Mitglieder des Beirates soll bei den unteren und den oberen Naturschutzbehörden in der Regel nicht mehr als 15, bei der obersten Naturschutzbehörde nicht mehr als 20 betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/2#abs-2 (2) In den Beirat bei den unteren und den oberen Naturschutzbehörden sollen berufen werden:
1. vier Mitglieder, die Kenntnisse in einer für Fragen der Ökologie bedeutsamen Grundlagendisziplin (beispielsweise der Biologie, der Landschaftsökologie, der Landschaftspflege, der Geographie, der Geologie oder der Hydrologie) besitzen;
2. jeweils ein Vertreter der von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Naturschutzvereine,
3. ein Vertreter der im Bereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände.
Die Berufung weiterer Mitglieder ist möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/2#abs-3 (3) In den Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde (Landesnaturschutzbeirat) sollen über die in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Mitglieder hinaus berufen werden:
1. drei Mitglieder des Landtages,
2. jeweils ein Mitglied des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie des Landkreistages.
Im Landesnaturschutzbeirat sollen unter den nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu berufenden Mitgliedern zwei Vertreter der Universitäten und Hochschulen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/2#abs-4 (4) Der Beirat kann Fachausschüsse bilden und im Einzelfall die Zuziehung von Sachverständigen beantragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/2#abs-5 (5) An den Sitzungen der Beiräte nehmen teil:
bei der obersten Naturschutzbehörde ein Vertreter des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie;
bei den oberen Naturschutzbehörden jeweils ein Vertreter der Regionalen Planungsverbände und die Bezirksnaturschutzbeauftragten;
bei den unteren Naturschutzbehörden ein Vertreter der Landesdirektion, des Regionalen Planungsverbandes und die Kreisnaturschutzbeauftragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/2#abs-6 (6) Vertreter anderer Behörden und Stellen können im Einzelfall hinzugezogen werden.