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NatSchBRVO

§ 1 Aufgaben des Beirates

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/1#abs-1 (1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Naturschutzbehörde bei grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, wissenschaftlich und fachlich zu beraten. Grundsätzliche und wesentliche Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 2 SächsNatSchG sind insbesondere

1. Planungen nach den §§ 5 und 6 SächsNatSchG ,

2. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,

3. Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSchBRVO/1#abs-2 (2) Der Beirat soll ferner zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Ziele und Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege beitragen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Beirats sind auch andere als die in Absatz 1 aufgeführten Themenbereiche zu erörtern.

§ 2