Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"
NatSGSpreewV§ 5 Gebote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/5#abs-1 (1) Im Biosphärenreservat Spreewald ist es geboten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/5#abs-2 (2) In der Schutzzone I (Kernzone) ist es geboten, die ungestörte natürliche Entwicklung zu sichern und zu fördern, indem direkte menschliche Einwirkungen vermieden und indirekte Beeinflussungen minimiert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/5#abs-3 (3) In der Schutzzone II (Pflege- und Entwicklungszone) ist es geboten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/5#abs-4 (4) In der Schutzzone III und IV (Zone der harmonischen Kulturlandschaft und Regenerierungszonen) ist es geboten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/5#abs-5 (5) Über Absatz 4 hinaus ist es in der Schutzzone IV (Regenerierungszone) geboten, durch geeignete Maßnahmen das gestörte ökologische Gleichgewicht zu stabilisieren und das typische Erscheinungsbild der Spreewaldlandschaft wieder herzustellen, insbesondere durch
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/5#abs-6 (6) Zur Umsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.