Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"
NatSGSpreewV§ 6 Verbote
Stand: 10.06.2019
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- OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 – OVG 11 S 90/21Zitiert von 7
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/6#abs-1 (1) Im Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/6#abs-2 (2) Darüber hinaus sind alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, im Biosphärenreservat unzulässig:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/6#abs-3 (3) In den Schutzzonen I und II ist es darüber hinaus verboten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/6#abs-4 (4) Darüberhinaus ist in der Schutzzone I jegliche wirtschaftliche Nutzung und jegliches Betreten verboten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/6#abs-5 (5) Desweiteren ist darüberhinaus in der Schutzzone II auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verboten,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/6#abs-6 (6) Schließlich ist darüberhinaus in den Schutzzonen III und IV verboten,