Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"
NatSGSpreewV§ 4 Schutzzonen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/4#abs-1 (1) Das Gebiet des Biosphärenreservats wird in die Schutzzonen I, II, III und IV gegliedert. Die Schutzzonen I und II werden als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung, die Schutzzonen III und IV als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/4#abs-2 (2) Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt die Gebiete, die völlig ihrer natürlichen Dynamik überlassen bleiben. Im einzelnen sind dies folgende Gebiete:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/4#abs-3 (3) Die Schutzzone II (Pflege- und Entwicklungszone) dient der Abschirmung der Kernzonen vor Schadeinflüssen sowie die Erhaltung und Pflege landschaftstypischer Vielfalt. Die Schutzzone II umfaßt folgende Gebiete:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/4#abs-4 (4) In der Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) verbinden sich Schutz und Nutzung der Natur mit kulturellen Traditionen zur harmonischen Ganzheit. Nachhaltige Wirtschaftsweisen bewahren das über Jahrhunderte gewachsene Landschaftsbild.
Die Schutzzone der harmonischen Kulturlandschaft umfaßt alle weder als Kernzonen, noch als Pflege- und Entwicklungszonen oder als Regenerierungszonen ausgewiesenen Flächen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/4#abs-5 (5) In der Schutzzone IV (Regenerierungszone) wird die durch unsachgemäße Bewirtschaftung geschädigte Landschaft unter Anwendung ingenieurbiologischer und ökotechnologischer Methoden zur harmonischen Kulturlandschaft entwickelt. Die Schutzzone IV umfaßt folgende Gebiete:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSpreewV/4#abs-6 (6) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 angeführten Karten eingetragen.