Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"

NatPDrömlV

§ 1 Festsetzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/1#abs-1 (1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Drömling Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/1#abs-2 (2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung Naturpark "Drömling".

§ 2