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§ 1 NatPDrömlV — Festsetzung

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Drömling Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung Naturpark "Drömling".