Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"
NatPDrömlV§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/2#abs-1 (1) Der Drömling ist die nacheiszeitlich ausgeräumte Aller-Ohre-Talmulde, die in der Folge mit Niedermoortorfen über fluviatilen Sedimenten aufgefüllt wurde. Die stark grund- und hochwassergeprägten Böden wurden durch unterschiedliche Nutzungsformen, Nutzungsdauer und Nutzungsintensität verändert. Bis heute hat sich hier eine stark strukturierte Landschaft mit Erlenbrüchen, Weidengebüsch, Hecken, Röhrichten, Großseggenriedern, Hochstaudenfluren, Brachen und durch Beweiden und Mahd genutzte extensive Feuchtgrünländer erhalten. Diese verschiedenen Landschaftsstrukturen werden von einer Vielzahl teilweise abzugsloser Beetgräben durchzogen und haben größte Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche vom Aussterben bedrohte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten und repräsentieren flächendeckend schützenswerte Lebensräume. Zugleich stellt der Drömling durch die historische Kultivierung des Moores eine einmalige Kulturlandschaft dar. Wasserbau, Kulturtechnik und Siedlungstechnik haben hier bedeutsame Zeugen der Kulturgeschichte geschaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturparks bildet:
Von Sachau über 1.500 m der in Richtung Kolonie Breiteiche II führende Weg, dann der über das Einzelgehöft Jerchel (südöstlich Kämeritz) verlaufende Weg bis Jeseritz. Ab Jeseritz die Straße nach Berenbrock bis 300 m hinter Elsebeck. Ab hier die in Richtung Südwest führende Asphaltstraße, die nach 1.300 m auf den Bauerngraben trifft. Weiter das östliche Ufer des Bauerngrabens bis zur Landstraße Lössewitz-Calvörde.
Danach diese Straße bis zur Bahnlinie Magdeburg-Oebisfelde und weiter die genannte Bahnlinie bis zum diese überquerenden Niendorfer Weg, der in nordwestlicher Richtung nach 250 m in die F 188 einmündet. Die F 188 bis nach Niendorf.
Ab Niendorf der die Bahnlinie Oebisfelde-Stendal überquerende, nach 2.700 m nach Nordost abbiegende 300 m in dieser Richtung verlaufende und dann nach Nordwesten über die Landstraße Bruchhorst-Wassensdorf (am TP 57,9) bis zur Bahnlinie Oebisfelde-Salzwedel führende Weg.
Die genannte Bahnlinie Richtung Oebisfelde bis zu einem nach 1.100 m die Bahnlinie überquerendem Weg. Weiter Richtung Westen bis zum Wolmirshorster Weg (TP 58,0) der bis Breitenrode führt. Ab Breitenrode die nach Grafenhorst führende Straße bis zur Landesgrenze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/2#abs-3 (3) Die Grenze des Naturparkes verläuft, wenn nicht anders beschrieben, in der Mitte der Straßen und Wege sowie auf den äußeren, dem Naturpark abgewandten Grabenrändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatPDr%C3%B6mlV/2#abs-4 (4) Die Grenze des Naturparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus ist die Grenze des Naturschutzparkes in topographischen Karten M 1:10.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen und bei der Naturparkverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.