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NatMonVO

§ 7 Grundsätze und Ziele der Pflege, Entwicklung und Information

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/7#abs-1 (1) Für das Nationale Naturmonument ist von der unteren Naturschutzbehörde ein Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan zu erarbeiten und umzusetzen. Er ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen. Bei der Aufstellung und Fortschreibung dieses Plans sind insbesondere die Gemeinden nach § 1 Absatz 1, der Regionale Planungsverband Region Chemnitz, der regionale Tourismusverband und das Deutsch-Deutsche Museum Mödlareuth zu beteiligen. Der Plan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, welches zuvor betreffend die Aspekte des Denkmalschutzes das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung sowie betreffend die Aspekte der Erinnerungskultur und des Tourismus das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus herzustellen hat. Der Plan ist ortsüblich bekannt zu machen und im Internet zu veröffentlichen. Er ist nach spätestens zehn Jahren zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/7#abs-2 (2) In dem Plan nach Absatz 1 werden Pflege-, Entwicklungs- und Informationsmaßnahmen für das Nationale Naturmonument festgelegt. Diese haben sich am Schutzzweck und den Maßnahmen des § 3 zu orientieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/7#abs-3 (3) Grundsätze und Ziele des Plans sind

1. die Biotopstrukturen und deren Lebensgemeinschaften sowie kulturhistorisch, landeskundlich oder für die ehemalige innerdeutsche Grenzlandschaft bedeutsame Flächen und Strukturen im Nationalen Naturmonument zu bewahren,

2. die Erkennbarkeit der ehemaligen innerdeutschen Grenzlandschaft des Nationalen Naturmonuments in ihrer Gesamtheit zu gewährleisten und sicherzustellen sowie die Erholungsnutzung natur- und landschaftsverträglich zu steuern und zu entwickeln,

3. in Zone A den Biotopverbund mit seinen gebietstypischen Lebensraumtypen und Arten in ihrer gebietstypischen räumlichen Verteilung mit den Schwerpunkten offener und halboffener Landschaften sowie Laubwald zu erhalten und zu entwickeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/7#abs-4 (4) Grundsätze und Ziele der Maßnahmenplanung sind insbesondere

1. die Pflege und Entwicklung von Grünlandbiotopen, insbesondere mageren Frischwiesen, Borstgrasrasen und Feuchtwiesen durch die Förderung der extensiven, naturschutzgerechten Grünlandnutzung,

2. die Berücksichtigung der speziellen Anforderungen des Artenschutzes, insbesondere auf Flächen mit bekannten Vorkommen von Wiesenbrütern oder Habitaten der in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, gelisteten Arten,

3. die Pflege und Entwicklung der geschützten Lebensräume, der charakteristischen Pflanzen und Tiere des Offenlandes und der halboffenen Landschaft des „Grünen Bandes Sachsen“,

4. die Fortsetzung der tiergebundenen Landschaftspflege, insbesondere auf Flächen, die maschinell nicht oder nur unzureichend gemäht werden können,

5. der Erhalt und die Sicherung der bestehenden naturnahen Waldgesellschaften,

6. der Umbau naturferner Waldbestände in stabile, den standörtlichen Gegebenheiten angepassten, naturnahen Waldgesellschaften durch naturverträgliche Bewirtschaftung und Förderung der Naturverjüngung oder alternativ die Entnahme naturferner Waldbestände für die Ersteinrichtung und Entwicklung von im Wald liegenden kleineren Heiden und Magerrasen,

7. der Erhalt, die Entwicklung und die Regeneration naturnaher Heiden durch naturschutzgerecht angepasste Maßnahmen der Ersteinrichtung sowie Pflege und Nutzung,

8. der Erhalt der natürlichen Gewässerstrukturen und die Renaturierung naturfremder sowie verbauter Fließgewässerabschnitte und deren Uferbereiche,

9. der Erhalt und die Sicherung der nachvollziehbaren Reste der innerdeutschen Grenzanlagen, des Grenzbahnhofs Gutenfürst mit seiner wichtigen Funktion für den ehemaligen innerdeutschen Grenzverkehr, der sichtbaren Reste der grenzbedingten Wüstungen, insbesondere wenn diesen Elementen Denkmaleigenschaft zukommt, sowie der Gedenkzeichen und Erinnerungsorte,

10. die naturschutzgerechte und klimaschonende Lenkung der Erholungsnutzung sowie die landschaftsgerechte Anlage, Gestaltung und Unterhaltung von Wander- und Radwegen, Lehrpfaden, Rastplätzen, Wetterschutzhütten, Aussichtspunkten und Beschilderungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/7#abs-5 (5) Die Erhaltungsziele nach Maßgabe der Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1499) und der Grundschutzverordnung Sachsen für Vogelschutzgebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1513) sowie die Maßgaben der Managementpläne nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes der berührten Natura 2000-Gebiete sind in dem Plan nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/7#abs-6 (6) Die in dem Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan dargestellten Maßnahmen sind nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke sowie den Nutzungsberechtigten zu dulden. Eine Pflicht zur Durchführung der Maßnahmen besteht für diese nicht.

§ 6 § 8