Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturmonumentverordnung
NatMonVO§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist es, das Gebiet des Nationalen Naturmonuments
1. wegen seiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen und landeskundlichen Bedeutung,
2. wegen seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit, die als Verbindung der sich von der Umgebung abhebenden, vielfältigen Biotopstrukturen und deren Lebensgemeinschaften zusammen mit den Resten der Grenzbefestigungsanlagen und Orten der Erinnerung an die deutsch-deutsche Teilung erkennbar ist,
3. als repräsentativen und bedeutenden Abschnitt des europäischen und nationalen Biotopverbundsystems sowie
4. als Landschaft, die ein einzigartiges Zeugnis der deutschen und europäischen Geschichte für heutige und zukünftige Generationen darstellt,
zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/3#abs-2 (2) Schutzzwecke nach Absatz 1 sind insbesondere
1. in der Zone A
a)
der Erhalt und der Schutz des Landschaftsbildes, das durch die Reste der an die deutsche Teilung erinnernden Grenzbefestigungs- und -sicherungsanlagen, den Kolonnenweg inklusive der mit ihm verbundenen Grenzstrukturen, die geschleiften Ortschaften, die Gedenkzeichen und Erinnerungsorte sowie die Reste teilungsbedingter Geländestrukturen geprägt ist,
b)
der Erhalt, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Leistungs-, Funktions- und Regenerationsfähigkeit der einzelnen Biotope und Biotopkomplexe
aa)
des Grünlandes mit naturnahen oder natürlichen Lebensräumen, insbesondere Flachland-Mähwiesen, extensiv genutzten Feucht- und Nasswiesen, Pfeifengraswiesen und sonstigen extensiv genutzten, artenreichen Wiesen und Weiden sowie der Erhalt der hier vorkommenden Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Breitblättriges Knabenkraut, Abbiss-Scheckenfalter, Skabiosenschwärmer, Braunkehlchen und Wiesenpieper,
bb)
der Moore, Sümpfe und feuchten Staudenfluren mit naturnahen oder natürlichen Lebensräumen, insbesondere Übergangs- und Schwingrasenmooren, Zwischenmooren, Groß- und Kleinseggenrieden, Hochstaudenfluren und Röhrichten sowie der Erhalt der hier vorkommenden Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Torfmoose, Draht-Segge, Hartmans Segge, Floh-Segge, Breitblättriges Wollgras, Sumpf-Sitter, Baldrian-Scheckenfalter, Gebänderte Listspinne, Wachtelkönig, Wiesenpieper und Bekassine,
cc)
der Heiden, Magerrasen, Gebüsche, Hecken, Gehölze und Felsen mit naturnahen oder natürlichen Lebensräumen, insbesondere trockenen Heiden, Bergheiden, Borstgras-, Halbtrocken- und Magerrasen, Feucht- und Trockengebüschen, Hecken sowie Kalk- und Silikatfelsen sowie der Erhalt der hier vorkommenden Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Heide-Hornflechte, Blasser Schönfleck, Gewöhnliches Katzenpfötchen, Arnika, Alpen-Vermeinkraut, Zweipunkt-Dornschrecke, Steppen-Fetischgrabwespe, Bergheiden-Schmalbiene und Neuntöter,
dd)
der höhlen- und totholzreichen Wälder mit naturnahen oder natürlichen Lebensräumen, insbesondere Schlucht-, Blockschutt- und Hangmischwäldern (auch durch natürliche Entwicklung), Auenwäldern, Waldmeister-Buchenwäldern, Vorwaldstadien in unterschiedlichen Entwicklungsphasen und Waldrändern sowie der Erhalt der hier vorkommenden Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Echte Hundsflechte, Schatten-Segge, Weiße Waldhyazinthe, Schwarzstorch, Turteltaube und Baumpieper,
ee)
der Gewässer mit naturnahen oder natürlichen Lebensräumen, insbesondere Fließgewässern mit Unterwasservegetation, naturnahen sommerkalten Bächen und sonstigen Fließgewässern, eutrophen Stillgewässern und naturnahen, ausdauernden Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer- und Verlandungszonen sowie der Erhalt der hier vorkommenden Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Breiter Zahnflügel-Tauchkäfer, Zweigestreifte Quelljungfer, Nördlicher Kammmolch, Bergmolch und Edelkrebs,
c)
der Erhalt der Unzerschnittenheit und der Förderung der Vernetzung der Biotope, der Biotopkomplexe und der ökologischen Korridore innerhalb des Nationalen Naturmonumentes,
2. in der Zone B der Erhalt und der Schutz der herausragenden und besonders wertgebenden Elemente der Erinnerungskultur,
3. in den Zonen A und B der Erhalt der Seltenheit, Eigenart und Schönheit der Landschaft, die nicht durch technische Infrastruktur überprägt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/3#abs-3 (3) Der Verwirklichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 dienen Maßnahmen insbesondere zur
1. Bewahrung von Elementen des ehemaligen innerdeutschen Grenzregimes durch deren Freilegung, Restaurierung oder Wiederherstellung, soweit die besondere Eigenart nicht mehr vollständig vorhanden ist und die Maßnahme mit den sonstigen Schutzzwecken vereinbar ist,
2. Bewahrung der Erinnerung an die Opfer der deutschen und europäischen Teilung,
3. Geschichts- und Umweltbildung sowie Öffentlichkeitsarbeit zwecks Information und Schaffung dafür erforderlicher Einrichtungen sowie zwecks Förderung der Kooperation mit bestehenden Einrichtungen,
4. umweltschonenden, naturnahen Erholung und Entwicklung des Tourismus zum Erleben der Landschaft, die an die deutsche Teilung erinnert,
5. wissenschaftlichen Beobachtung und Forschung auch zum Zweck der Entwicklung und des dauerhaften Erhalts der Funktionsfähigkeit des Biotopverbundes und der Beseitigung auftretender Zielkonflikte der Schutzzwecke nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/3#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1 und 2 formulierten Schutzzwecke sind gleichrangig. Maßnahmen nach Absatz 3 zur Verwirklichung eines Schutzzweckes dürfen der Verwirklichung der anderen Schutzzwecke nicht entgegenstehen. Vorrang haben Maßnahmen, die gleichzeitig mehreren dieser Schutzzwecke dienen.