Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturmonumentverordnung
NatMonVO§ 1 Erklärung zum Nationalen Naturmonument
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/1#abs-1 (1) Die in § 2 Absatz 3 bis 5 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Eichigt, Triebel/Vogtland und Weischlitz im Vogtlandkreis werden zum Nationalen Naturmonument erklärt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/1#abs-2 (2) Das Nationale Naturmonument führt die Bezeichnung „Grünes Band Sachsen“.