Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturmonumentverordnung
NatMonVO§ 6 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/6#abs-1 (1) Die Verbote nach § 4 gelten nicht für
1. die bisher rechtmäßige Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege und Gewässer, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, Fernmeldeanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen und der bisher rechtmäßig bestehenden Gebäude, Informationstafeln oder sonstigen Einrichtungen sowie deren Unter- und Erhaltung,
2. die Errichtung, Erneuerung oder Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen in der Zone A, soweit diese im räumlichen Zusammenhang mit der bestehenden Trasse liegen und sofern hierfür das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt worden ist,
3. Sofortmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von akuten Gefahren für Mensch und Tier sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte,
4. erforderliche Maßnahmen der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, soweit diese durch die zuständige Bodenschutzbehörde angeordnet oder veranlasst wurden oder durch diese selbst oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/6#abs-2 (2) Darüber hinaus gelten die Verbote nicht für
1. die zum Schutz, zum Erhalt, zur Erforschung und zur Entwicklung der Schutzgüter durch die untere Naturschutzbehörde, die untere Forstbehörde oder die untere Denkmalschutzbehörde durchgeführten, angeordneten oder genehmigten Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen sowie Maßnahmen zu Überwachungs-, Schutz- und Dokumentationszwecken,
2. die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Landwirtschaft unter der Maßgabe, dass
a)
Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Grünland der unteren Naturschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich oder elektronisch mit einer Maßnahmenbeschreibung anzuzeigen sind; stellt die untere Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck fest, untersagt sie diese; äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an landwirtschaftlichen Förderprogrammen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist, und
b)
die Verbote nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sowie nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 unberührt bleiben,
3. die dem Schutzzweck entsprechende Gewässerunterhaltung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde,
4. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
a)
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung der unteren Naturschutzbehörde schriftlich oder elektronisch mit einer Maßnahmenbeschreibung anzuzeigen sind; stellt die untere Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck fest, untersagt sie diese; äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet,
b)
die Holzernte unter Schonung von Habitat-, Horst- und Höhlenbäumen erfolgt,
c)
Holzeinschlagsarbeiten, die nicht ausschließlich der wirksamen Bekämpfung von zur Massenvermehrung neigenden Schadorganismen dienen, ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis zum 1. März durchgeführt werden dürfen,
d)
Wiederaufforstungen und Voranbauten mit standortgerechten Gehölzen zu erfolgen haben und dabei ein Anteil an heimischen Laubbäumen von mindestens 30 Prozent einzuhalten ist,
e)
die Anlage oder wesentliche Veränderung von Waldwegen zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde bedürfen und
f)
die Verbote nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung und nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 unberührt bleiben,
5. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Sächsischen Jagdgesetzes unter der Maßgabe, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung von Jagdeinrichtungen der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen ist; äußert sich die untere Naturschutzbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet,
6. die Errichtung von behördlich angeordneten oder zugelassenen Beschilderungen und Markierungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/6#abs-3 (3) Absatz 2 Nummer 4 gilt nicht für das Totalreservat nach § 2 Absatz 3 Satz 3. Auf forstliche Maßnahmen, ausgenommen zwingend erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit, ist in dem Totalreservat zu verzichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/6#abs-4 (4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen im Nationalen Naturmonument bleiben unberührt.