Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturmonumentverordnung

NatMonVO

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/2#abs-1 (1) Das Nationale Naturmonument hat eine Größe von rund 760,8 Hektar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/2#abs-2 (2) Das Nationale Naturmonument ist in eine Zone A und eine Zone B gegliedert. Die Zone A umfasst rund 750,8 Hektar und die Zone B rund 10 Hektar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/2#abs-3 (3) Zone A erstreckt sich entlang der sächsisch-tschechischen Landesgrenze sowie der sächsisch-bayerischen Landesgrenze zwischen Ebmath im Südosten und dem Drei-Freistaaten-Stein im Nordwesten. Das Gebiet umfasst den ehemaligen Grenzsicherungsstreifen mit Kolonnenweg, Kontrollstreifen, Kraftfahrzeug-Sperrgraben und vorgelagertem Hoheitsgebiet sowie angrenzende Bereiche in den Gemeinden Eichigt, Triebel/Vogtland und Weischlitz. Teil der Zone A ist eine etwa drei Hektar große Waldfläche, die der natürlichen Entwicklung überlassen werden soll (Totalreservat). Diese befindet sich auf einem Teil des Flurstücks 186 in der Gemarkung Troschenreuth. Die Grenze des Totalreservates ist in den Anlagen 1 * und 2 * dargestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/2#abs-4 (4) Die Zone B setzt sich aus den folgenden sieben Teilflächen zusammen:

1. Teilfläche 1 ist die Wüstung Brandhaus auf einem Teil des Flurstücks 168/1 in der Gemarkung Grobau,

2. Teilfläche 2 ist die Wüstung Stöckigt auf dem Flurstück 123/2 sowie auf einem Teil der Flurstücke 118, 123/1 und 128 in der Gemarkung Grobau,

3. Teilfläche 3 ist der ehemalige Grenzbahnhof Gutenfürst ganz oder teilweise auf den Flurstücken 247/6, 247/7, 247/9, 153/2 und 151/10 in der Gemarkung Gutenfürst,

4. Teilfläche 4 ist die Wüstung Markusgrün auf einem Teil des Flurstücks 344 in der Gemarkung Heinersgrün,

5. Teilfläche 5 ist die ehemalige Führungsstelle Heinersgrün mit dem Grenzwachturm auf einem Teil der Flurstücke 353/5 und 354/4 der Gemarkung Heinersgrün,

6. Teilfläche 6 ist die Wüstung Ebersberg ganz oder teilweise auf den Flurstücken 5, 6, 7, 10, 12/2, 13, 14a, 17a, 18a, 23, 24, 25, 26, 27, 28/1, 29, 33/1, 238, 239/1, 239/2 und 239a in der Gemarkung Ebersberg,

7. Teilfläche 7 ist der ehemalige Grenzturm Tiefenbrunn auf dem Flurstück 333/10 in der Gemarkung Tiefenbrunn.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/2#abs-5 (5) Die Grenzen der in Absatz 2 benannten Schutzzonen bilden zugleich die Außengrenzen des Nationalen Naturmonuments und sind in Anlage 1 dargestellt. Darüber hinaus sind diese Grenzen in Detailkarten eingetragen (Anlage 2). Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs des Nationalen Naturmonuments sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten maßgebend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/2#abs-6 (6) Die Verordnung einschließlich der Anlagen 1 und 2 ist während ihrer Geltung im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in 01097 Dresden, Wilhelm-Buck-Straße 2 niedergelegt und kann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3