Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturmonumentverordnung

NatMonVO

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/4#abs-1 (1) Im Nationalen Naturmonument sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, sonstigen Veränderung oder nachhaltigen Störung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Insbesondere ist es verboten,

1. Windenergieanlagen, andere mastartige Bauwerke oder Fotovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten oder zu betreiben,

2. Bodenschätze oder Bodenbestandteile oberirdisch abzubauen oder Abgebautes oberirdisch abzulagern, Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Aufschüttungen vorzunehmen, Stoffe einzubringen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, den Wasserhaushalt des Gebiets zu verändern, insbesondere durch eine die Neubildungsrate übersteigende Grundwassergewinnung oder durch die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Nass- oder Feuchtgrünland,

4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder wesentlich zu verändern, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern,

5. den Kolonnenweg, den Kraftfahrzeug-Sperrgraben, die Grenztürme „Führungsstelle Heinersgrün“ und „Funkerturm Tiefenbrunn“, andere Reste der Grenzanlagen einschließlich zugehöriger Infrastruktur sowie die Wüstungen Stöckigt, Brandhaus, Markusgrün, Ebersberg, Troschenreuth und Hasenreuth wesentlich zu verändern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/4#abs-2 (2) In der Zone A des Nationalen Naturmonuments ist es darüber hinaus verboten,

1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 benannten Biotope, den Biotopverbund, die Pflanzen- und Tierwelt oder ihre Bestandteile zu zerstören, zu beschädigen, in sonstiger Weise zu verändern oder erheblich zu stören,

2. Grünland umzubrechen, zu erneuern, anderweitig zu nutzen oder die Nutzung zu intensivieren oder auf Grünland Saaten aller Art vorzunehmen,

3. die Erstaufforstung von Grünland vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen,

4. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, soweit dies nicht durch landschaftspflegerische oder naturschutzfachliche Maßnahmen begründet ist,

5. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, ihre Fortpflanzungs- oder Lebensstätten zu entnehmen, zu zerstören, zu beschädigen oder in sonstiger Weise zu verändern, soweit dies nicht durch naturschutzfachliche Maßnahmen begründet ist,

6. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, wesentlich zu verändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen,

7. Bauten und Anlagen in und an oberirdischen Gewässern zu errichten, soweit sie nicht wasserwirtschaftlich erforderlich und mit dem Schutzzweck vereinbar sind,

8. Abfälle, Stoffe, Mittel, Chemikalien oder sonstige Materialien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern,

9. im Gebiet Fahr- oder Bootsmodelle zu betreiben,

10. Werbeträger, Bild- oder Schrifttafeln oder fahrbare oder feste Verkaufsstände aufzustellen oder anzubringen,

11. von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen oder Wegmarkierungen oder Wegweiser zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen,

12. Flächen außerhalb des Kolonnenweges oder anderer vorhandener oder markierter Wege und Pfade zu betreten, auf diesen Flächen zu reiten oder zu fahren,

13. Hunde frei laufen zu lassen, soweit es sich nicht um Jagd-, Hüte-, Assistenz-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes handelt,

14. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Fahrzeuge aller Art aufzustellen oder abzustellen,

15. Feuerstellen einzurichten, Feuer anzumachen oder zu unterhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatMonVO/4#abs-3 (3) Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für von der unteren Naturschutzbehörde genehmigte oder veranlasste Maßnahmen, welche die Sicherung des Schutzzweckes verfolgen.

§ 3 § 5