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§ 1 NatMonVO (Sachsen) — Erklärung zum Nationalen Naturmonument

Naturmonumentverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 Absatz 3 bis 5 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Eichigt, Triebel/Vogtland und Weischlitz im Vogtlandkreis werden zum Nationalen Naturmonument erklärt.

(2) Das Nationale Naturmonument führt die Bezeichnung „Grünes Band Sachsen“.