(1) Die in § 2 Absatz 3 bis 5 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Eichigt, Triebel/Vogtland und Weischlitz im Vogtlandkreis werden zum Nationalen Naturmonument erklärt.
(2) Das Nationale Naturmonument führt die Bezeichnung „Grünes Band Sachsen“.