nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben

AG TierGesR TierNebR NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Tierseuchenkasse erhebt nach Maßgabe dieses Gesetzes von den Unternehmern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmer gemäß Artikel 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429. Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und erhoben.

(2) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.

(3) Die Tierseuchenkasse kann weitere Aufgaben übernehmen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung stehen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die im Interesse der Gesamtheit der Unternehmer eine unverzügliche Bekämpfung von Tierseuchen sicherstellen.

(4) Im Fall eines Seuchenausbruchs in landwirtschaftlichen Nutztierbeständen erstellt die Tierseuchenkasse die erforderlichen Anträge auf Kofinanzierung durch die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 über das Binnenmarktprogramm vom 28. April 2021 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung ergangenen Vorschriften und leitet diese dem Ministerium zu. Die zuständige Behörde stellt nach Vorgaben der Tierseuchenkasse die für die Antragstellung erforderlichen Daten zur Verfügung.

---

Zitiervorschlag: § 6 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
