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AG TierGesR TierNebR NRW

§ 2d Verordnungsermächtigung zu finanziellen Ausgleichsregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes festzulegen:

1. den gemäß § 2b Absatz 3 Satz 4 als Ersatz des Verdienstausfalls zu zahlenden Regelstundensatz,

2. die Einzelheiten zur Ermittlung der Verdienstausfallpauschale je Stunde gemäß § 2b Absatz 3 Satz 5,

3. den Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde gemäß § 2b Absatz 3 Satz 6 nicht überschritten werden darf,

4. Umfang und Höhe des Auslagenersatzes gemäß § 2c Absatz 1 Satz 1 sowie

5. die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 2c Absatz 1 Satz 2 in Abhängigkeit von der konkreten Art des zu entschädigenden Einsatzes.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass Suchhundeführer, die nicht erwerbstätig sind, für jeden Einsatz eine Pauschale erhalten, die zusätzlich zu der pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 2c Absatz 1 Satz 2 gezahlt wird.

§ 2c § 3