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AG TierGesR TierNebR NRW

§ 2b Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/2b#abs-1 (1) Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Dienstherren, die bei ihnen beschäftigte Suchhundeführer für die Teilnahme an einem Einsatz von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen beziehungsweise von ihren Dienstpflichten freistellen, sind verpflichtet, für den Zeitraum der erfolgten Teilnahme an dem Einsatz Arbeitsentgelte beziehungsweise Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch den Landesbetrieb Wald und Holz ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/2b#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Kadaversuchhundeeinheit zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben vom Landesbetrieb Wald und Holz erstattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/2b#abs-3 (3) Beruflich selbständige Suchhundeführer haben gegenüber dem Landesbetrieb Wald und Holz Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen entsteht. In den in Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben sie gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Für die Erstattung gilt Absatz 2 Satz 3. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein durch Rechtsverordnung gemäß § 2d Satz 1 Nummer 1 festzulegender Regelstundensatz erstattet, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch Rechtsverordnung gemäß § 2d Satz 1 Nummer 3 ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.

§ 2a § 2c