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# § 2d NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Verordnungsermächtigung zu finanziellen Ausgleichsregelungen

AG TierGesR TierNebR NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes festzulegen:

1. den gemäß § 2b Absatz 3 Satz 4 als Ersatz des Verdienstausfalls zu zahlenden Regelstundensatz,

2. die Einzelheiten zur Ermittlung der Verdienstausfallpauschale je Stunde gemäß § 2b Absatz 3 Satz 5,

3. den Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde gemäß § 2b Absatz 3 Satz 6 nicht überschritten werden darf,

4. Umfang und Höhe des Auslagenersatzes gemäß § 2c Absatz 1 Satz 1 sowie

5. die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 2c Absatz 1 Satz 2 in Abhängigkeit von der konkreten Art des zu entschädigenden Einsatzes.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass Suchhundeführer, die nicht erwerbstätig sind, für jeden Einsatz eine Pauschale erhalten, die zusätzlich zu der pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 2c Absatz 1 Satz 2 gezahlt wird.

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Zitiervorschlag: § 2d NW_34591 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/2d

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