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AG TierGesR TierNebR NRW§ 29 Verfahrensvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/29#abs-1 (1) Vor der Ausschreibung zur Beauftragung Dritter gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder einer Übertragung der Beseitigungspflicht auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist das Landesamt zu dem Entwurf einer Leistungsbeschreibung oder einem vergleichbaren Vertragsentwurf anzuhören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/29#abs-2 (2) In den Ausschreibungen ist insbesondere
1. festzulegen, dass Verarbeitungsbetriebe eine Sektions- und Kühlmöglichkeit für Kadaver oder Kadaverteile vorzuhalten haben,
2. auf die Möglichkeit der zuständigen Behörde zu verweisen, gemäß § 4 Absatz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bei Equiden eine Ausnahme von der Beseitigungspflicht zu genehmigen,
3. aufzunehmen, dass zur Vermeidung von Risiken hinsichtlich der Verbreitung von Tierseuchen die Transportwege möglichst kurz zu halten sind, und
4. zu regeln, welche Tätigkeiten von einer Ausschreibung zur Beauftragung Dritter oder einer Übertragung der Beseitigungspflicht ausgenommen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/29#abs-3 (3) Sofern das Land Rahmenvereinbarungen abschließt, die Regelungen zur Beseitigung oder zu Entgelten für Beseitigungsleistungen im Seuchenfall enthalten, sind diese Bestandteil der Ausschreibung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/29#abs-4 (4) Nach § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes beauftragte Dritte und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen gemäß § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht übertragen ist, haben den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich eine Auflistung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Tierkörper von Falltieren, aufgeschlüsselt nach Tierart, Gewichts- und Altersklasse sowie Herkunftsbetrieb, vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/29#abs-5 (5) Die zuständigen Behörden haben sich bei der maschinentechnischen Überwachung der Anlagen zur Beseitigung des überlassungspflichtigen Materials einer oder eines Sachverständigen des Landes oder eines vom Land beliehenen Unternehmens zu bedienen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/29#abs-6 (6) Die nach § 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu entnehmenden Proben sind in staatlichen Untersuchungseinrichtungen oder in integrierten Untersuchungsanstalten oder unter deren Aufsicht zu untersuchen.