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AG TierGesR TierNebR NRW§ 26 Sonstige Kostenträger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/26#abs-1 (1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 23 bis 25 nicht aufgeführten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen entstehen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte oder Beteiligter im Sinne von Satz 1 ist anzusehen, wer
1. Eigentum oder Besitz an den von den Maßregeln betroffenen Tieren innehat oder diese begleitet,
2. für die betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen verantwortlich ist oder
3. verfügungsberechtigt über die betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände ist. Mehrere Beteiligte haften gesamtschuldnerisch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/26#abs-2 (2) In den Fällen des § 22 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Tierwertermittlung der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/26#abs-3 (3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind verpflichtet, auch die in Absatz 1 genannten Kosten, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Fall des Unvermögens der Beteiligten zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/26#abs-4 (4) Die Kosten der Verwendung von immunologischen Tierarzneimitteln, von Maßnahmen diagnostischer Art und von tierärztlichen Behandlungen, die von der zuständigen Behörde auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes oder der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Unternehmer oder Heimtierhalter zur Last, soweit sie nicht von dem Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Kreisen, den kreisfreien Städten oder den Gemeinden übernommen werden.