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AG TierGesR TierNebR NRW§ 21 Festsetzung der Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Dokumentation der Tierwertermittlung den gemeinen Wert der zu entschädigenden Tiere und die Höhe der Entschädigung durch Bescheid fest. Die Tierseuchenkasse ist an das Ergebnis der Tierwertermittlung bei der Festsetzung der Entschädigung nicht gebunden, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Tierwertermittlung vorliegen. Hat die Tierseuchenkasse mit einem Dienstleistungsunternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Verwertung oder Tötung von Tieren getroffen, so kann sie die Erstattung der zusätzlichen Kosten nach § 16 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes auf die Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Beträge begrenzen.