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§ 21 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Festsetzung der Entschädigung

AG TierGesR TierNebR NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Dokumentation der Tierwertermittlung den gemeinen Wert der zu entschädigenden Tiere und die Höhe der Entschädigung durch Bescheid fest. Die Tierseuchenkasse ist an das Ergebnis der Tierwertermittlung bei der Festsetzung der Entschädigung nicht gebunden, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Tierwertermittlung vorliegen. Hat die Tierseuchenkasse mit einem Dienstleistungsunternehmen eine Rahmenvereinbarung über die Verwertung oder Tötung von Tieren getroffen, so kann sie die Erstattung der zusätzlichen Kosten nach § 16 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes auf die Höhe der in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Beträge begrenzen.