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Verordnung zur Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege im Land …

§ 2 Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieser Rechtsverordnung anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen.

§ 1 § 3