Die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieser Rechtsverordnung anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen.