Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege im Land Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege im Land …§ 1 Übertragung der Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege auf die Stadt Duisburg
Stand: 26.08.2026
Der Stadt Duisburg werden für ihr Gebiet die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege übertragen. Sie nimmt insofern abweichend zu § 22 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) für ihr Gebiet anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege wahr.