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§ 32 Gleichwertige Ausbildungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/32#abs-1 (1) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gilt auch in Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/32#abs-2 (2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/32#abs-3 (3) Personen, die eine Anerkennung nach Absatz 2 besitzen, dürfen die im Herkunftsstaat zulässige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.

§ 31 § 33